Präventions- und Schutzkonzept
von Kindeswohlgefährdung
und sexualisierter Gewalt
der Ringerabteilung des SVH
Königsbronn
SVH Königsbronn Abteilung Ringen

SVH Königsbronn Abteilung Ringen
Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort Abteilungsleitung
  2. Begriffserklärung
    2.1. Definition Gewalt
    2.2. Formen von Kindesmisshandlungen
    2.3. Formen sexualisierter Gewalt
  3. Analyse
    3.1.Kerngedanke
    3.2.Ziele
    3.3.Akteure
    3.4.Risikoanalyse
  4. Präventionsleitfaden und Maßnahmen
    4.1.Benennung der Ansprechperson
    4.2.Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis
    4.3.Ehrenkodex
    4.4.Partizipation/Beschwerdemanagement/Kinder und Jugendliche stärken
    4.5.Verhaltensregeln zum respektvollen Umgang
  5. Krisenmanagement und Verfahrensablauf
    5.1. Verfahrensablauf bei Verdacht
    5.2. Kontakt- und Beratungsstellen
  6. Rehabilitation / Aufarbeitung
  7. Quellenangaben
    SVH Königsbronn Abteilung Ringen
  8. Vorwort Abteilungsleitung
    In Anbetracht der Verantwortung der Ringerabteilung des SVH Königsbronn für die uns
    anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie für uns aktiven
    Funktionsträger beschließt die Abteilungsleitung des SVH das vorliegende Konzept mit
    dem Ziel, die Prävention von Kindeswohlgefährdung und von sexualisierter Gewalt
    innerverbandlich zu verbessern.
    Die Ringerabteilung setzt sich für das Wohlergehen aller ihnen anvertrauten Kinder,
    Jugendlichen und jungen Erwachsenen soweit für uns aktive Funktionäre ein. Sie sollen
    keine Gewalt und Diskriminierung erleben. Dazu sollen sie im Sport Unterstützung und
    Schutz durch die jeweils Verantwortlichen erfahren.
    Die körperliche und emotionale Nähe, die im Sport und ganz besonders im
    Ringkampfsport entstehen kann, birgt Gefahren sexualisierter Übergriffe. Eine Kultur der
    Aufmerksamkeit und des Handelns Verantwortlicher muss daher dazu beitragen, dass
    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – mit und ohne Behinderung – sowie uns
    aktive Funktionsträger im Sport vor sexualisierter Gewalt schützt.
    Deshalb schaffen wir Strukturen, die die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und
    Jugendlichen stärken. Wir entwickeln konkrete präventive Maßnahmen zur Aufklärung,
    Information und Sensibilisierung und fördern damit eine Kultur des bewussten Hinsehens
    und Hinhörens. Wir schaffen Handlungsoptionen für eine aktive und kompetente
    Intervention bei jedem einzelnen Fall von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter
    Gewalt, dies unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und der
    nachstehenden Empfehlungen.
  9. Begriffsklärung
    2.1. Definition Gewalt
    Nachdem das Thema „sexualisierte Gewalt“ lange Zeit tabuisiert war, erfährt es seit 2010
    aufgrund öffentlich bekannt gewordener Vorfälle – auch im Sport – eine erhöhte
    Aufmerksamkeit. Dabei werden in Medien und Ratgebern verschiedene Begriffe zur
    Beschreibung verwendet, z. B. „sexuelle Gewalt“, „sexueller Übergriff“ oder „sexueller
    Missbrauch“. Im Großteil der deutschsprachigen Fachliteratur hat sich der Begriff
    „sexualisierte Gewalt“ durchgesetzt, der als Oberbegriff für verschiedene Formen der
    Machtausübung mit dem Mittel der Sexualität genutzt wird.10 Dadurch wird verdeutlicht,
    dass es den Verursacherinnen von Gewalt an erster Stelle nicht um sexuelle Befriedigung geht, sondern um die Ausübung von Macht gegenüber Schwächeren. Oft geht sexualisierte Gewalt mit anderen Gewaltformen einher, etwa mit psychischer oder körperlicher Gewalt. 2.2 Formen von Kindesmisshandlungen Es werden verschiedene Formen von Kindesmisshandlung unterschieden: Vernachlässigung: Bei der Vernachlässigung sind in erster Linie Minderjährige betroffen. Dies bedeutet, dass die grundlegenden physischen und psychischen Bedürfnisse der Sportlerinnen nicht
    erfüllt werden. Zuwendung, Versorgung und Sicherheit sind besondere Bedürfnisse.
    Verhaltensweisen, die diese Bedürfnisse vernachlässigen, können langanhaltende
    Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Entwicklung haben. Beispiele für den Sport sind:
    Sportlerinnen werden extremen Witterungsbedingungen, einem unnötigen Verletzungsrisiko ausgesetzt oder erhalten mangelnde Ausrüstung, Essen oder Flüssigkeitszufuhr. Eine Form ist die mangelnde Beaufsichtigung. SVH Königsbronn Abteilung Ringen Physische Gewalt: Physische oder auch körperliche Gewalt genannt, sind einzelne oder widerholte Handlungen, die eine tatsächliche oder potentielle physische Schädigung bei den Betroffenen hervorrufen. Für den Sport lassen sich hierunter Gewaltanwendungen, die nicht unmittelbar im Vollzug einer Sportart, jedoch im Kontext Sport – etwa am Spielfeldrand oder in der Umkleide etc. stattfinden fassen. Dies sind alle Formen von Misshandlungen: Schlagen, Schütteln, Stoßen, Treten, Boxen, mit Gegenständen werfen, an den Haaren ziehen, mit dem Kopf gegen die Wand schlagen, mit den Fäusten oder Gegenständen prügeln, (mit Zigaretten) verbrennen, Attacken mit Waffen usw. bis hin zum Mordversuch oder Mord. Psychische Gewalt: Psychische Gewalt oder auch emotionale Gewalt bezeichnet Handlungen, welche die psychische, mentale oder soziale Gesundheit oder Entwicklung der Sportlerinnen
    beeinträchtigen. Dazu zählen nicht-körperliche Handlungsweisen wie Herabwürdigen,
    Beschimpfen, Verspotten, Bloßstellen, Drohen, Erpressen, Stalking und Mobbing. Auch
    das Abverlangen von unrealistischen Leistungen oder „Unter-Druck-setzen“ von
    Sportlerinnen gehört insbesondere im Sport dazu. Es kommt hierbei durch einen gezielten Kontroll- und Machtgewinn zu Angriffen auf die Selbstsicherheit und das Selbstbewusstsein der betroffenen Sportlerinnen.
    Sexualisierte Gewalt:
    Sexualisierte Gewalt wird als Oberbegriff für verschiedene Formen der Machtausübung
    mit dem Mittel der Sexualität verstanden. Die Spannweite der Handlungen reicht von
    unabsichtlichen subjektiven Grenzverletzungen über absichtliche Übergriffe bis hin zu
    strafrechtlich relevanten Handlungen. „Sexualisierte Gewalt, ist jede sexuelle Handlung,
    die an oder vor Mädchen oder Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der
    sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht
    wissentlich zustimmen können. Die Verursachenden nutzen dabei Ihre Macht- und
    Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“
    (vgl. UBSKM).
    2.3 Formen sexualisierter Gewalt
    Sexualisierte Gewalt bezeichnet Handlungen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
    von Menschen verletzen. Dies kann ohne Körperkontakt (z.B. anzüglichen
    Bemerkungen)oder mit Körperkontakt (z.B. grabschen) bis zur Ausübung massiver
    körperlicher Gewalt gehen. Wenn Autorität, Macht oder das Vertrauen gegenüber einem
    Kind oder Jugendlichen benutzt wird, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen,
    spricht man ebenfalls von sexualisierter Gewalt. Nicht jeder Vorfall von sexualisierter
    Gewalt ist strafbar. Aber jede Grenzüberschreitung verletzt die andere Person.
  • Grenzverletzungen: liegen in einer Grauzone und lassen sich nicht immer eindeutig
    als sexueller Übergriff einordnen. Eine Grenzverletzung kann vorliegen, wenn
    Personen durch pädagogisches Fehlverhalten die individuelle Grenze bei anderen
    überschreiten. Diese Grenzüberschreitungen umfassen Handlungen, die auch eine
    sexuelle Komponente aufweisen und die absichtlich, aber auch unabsichtlich
    geschehen können, wenn z. B. im Sport bei Hilfestellungen oder Massagen der
    Intimbereich berührt wird, wenn Umarmungen oder Begrüßungsküsse ausgetauscht
    werden oder bei der Sportausübung nahe Körperberührungen stattfinden. Ob diese
    oder ähnliche Handlungen eine Grenzverletzung darstellen, liegt vor allem im
    subjektiven Empfinden der betroffenen Personen. Auch Alter und (Macht-)Position
    des Verursachers*der Verursacherin und der betroffenen Person spielen bei der
    Bewertung, ob es sich um grenzverletzendes Verhalten handelt, eine Rolle.
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  • Übergriffiges Verhalten: geschieht absichtlich. Das Handeln erfolgt geplant.
    Schamgrenzen werden bewusst missachtet.
  • Strafbares Verhalten: Übergriffe gesehen absichtlich. Das Handeln erfolgt geplant.
    Strafbare Handlungen sind nach dem Strafgesetzbuch aufgeführt.
  1. Analyse
    3.1 Kerngedanke
    Alle Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, sozialen
    Schichtzugehörigkeit, sexueller Orientierung und gesundheitlicher Situation, haben ein
    Recht darauf, sich sportlich und ehrenamtlich betätigen zu können.
    Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit Behinderung haben ein erhöhtes Risiko,
    sexualisierte Gewalt zu erfahren. Sie haben ein besonders Recht auf Schutz vor jeglicher
    Art von Gewalt, sei es physischer, psychischer, emotionaler oder sexueller Art.
    3.2 Ziele
    Die Ringerabteilung stellt sich hinter die Initiative „Nein! Zu sexualisierter Gewalt im
    Sport“ und kommt der Empfehlung des DOSB und der WSJ nach, ein Konzept zur
    Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt zu erarbeiten. Wir
    wollen eine Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens und Handelns in unserer Abteilung
    etablieren.
  • Erstellung eines individuellen Präventionskonzeptes für die Ringerabteilung des SVH
    Königsbronn „Information und Sensibilisierung aller Akteure der Abteilung
  • Erstellung und Aufklärung über die Vorgehensweise bei einem Verdachtsfall im
    eigenen Sportverein (Interventionsplan)
  • Kooperation und Vernetzung mit dem örtlichen Jugendamt und weiteren
    Kooperationspartnern
  • Entwicklung einer Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens, Abwägens und
    Handelns auf allen Ebenen
    3.3. Akteure
    Das Konzept gilt für alle Sportler sowie alle Haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen
    Mitarbeiter, die in folgenden Handlungsfeldern tätig sind:
  • Trainer und Betreuer
  • Mitglieder der Abteilungsleitung
  • Mitarbeitende bei Wettkämpfen, Lehrgängen, Freizeiten und Veranstaltungen
    Das Konzept gilt für alle Mitglieder der Ringerabteilung. Zuschauer, Gäste und Gegner
    werden gebeten das Konzept zu akzeptieren und mit umzusetzen.
    3.4. Risikoanalyse
    Jede Lebensumgebung weist spezifische Faktoren auf, die das Risiko von (sexualisierter)
    Gewalt begünstigen können. Täter suchen bei Kinder und Jugendlichen nach
    Verletzlichkeiten und Schwächen und nützen diese als Anknüpfpunkte. Auch in der
    Sportart Ringen können bestimmte Faktoren und Situationen sexualisierte Gewalt
    begünstigen. Die Analyse soll sensibilisieren und helfen, tätigkeits- und
    organisationsspezifische Risikofaktoren zu benennen und zu bewerten und
    gegebenenfalls Grenzüberschreitungen zu thematisieren und Grenzen klar zu benennen.
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  1. Präventionsleitfaden und Maßnahmen
    Die Mitglieder der Abteilungsleitung wissen über die Themen Prävention, Schutz vor
    sexualisierter Gewalt im Sport und Kindeswohl Bescheid und halten sich mit regelmäßig
    stattfinden Weiterbildungen auf dem aktuellsten Stand. Die Vorlage des erweiterten
    Führungszeugnisses und die Unterzeichnung der Verhaltensregeln sind für die
    Abteilungsleitung verpflichtend. Die Abteilungsleitung ist im Falle eines Verdachtsfalls
    zeitnah zu informieren. Bestätigt sich der Verdacht, koordiniert er in Zusammenarbeit mit
    externen Fachstellen die weitere Vorgehensweise und ist zuständig für die
    Öffentlichkeitsarbeit.
    4.1 Benennung der Ansprechperson
    Die Ringerabteilung des SVH Königsbronn benennt Sandra Kittelberger zur
    Präventionsbeauftragten. Sie ist in dieser Funktion Ansprechperson in Fragen der
    Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter sowie weiterer Formen von
    Gewalt. Die Kontaktdaten werden auf der Homepage veröffentlicht.
    4.2 Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis
    Trainer/Betreuer/Mitglieder der Vorstandschaft werden aufgefordert, ein erweitertes
    Führungszeugnis, das bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein darf, beim Vorstand /
    Präventionsbeauftragten vorzulegen. Alle 5 Jahre wird das erweiterte Führungszeugnis
    erneut beantragt. Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII führt ein Eintrag im erweiterten
    Führungszeugnis aufgrund der dort genannten Straftatbestände zu einem
    Tätigkeitsausschluss.
    § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der
    öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
    Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
    Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j,
    184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
    Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der
    Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen
    Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
    Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. §72a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –
    Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe. Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163
    4.3 Ehrenkodex
    Trainer und Betreuer und alle Personen, die sich regelmäßig ehrenamtlich für die
    Ringerabteilung engagieren verpflichten sich mit ihrer Unterschrift den Ehrenkodex des
    Deutschen Ringerbunds (DRB) und der Deutschen Sportjugend (dsj) einzuhalten.
    4.4. Partizipation/Beschwerdemanagement/Kinder und Jugendliche stärken
    Mitbestimmung und Partizipation fördert das Selbstverstrauen jedes Einzelnen und das
    Vertrauen in den Verein. Der SVH Königsbronn Ringen bestärkt die Abteilungsmitglieder,
    insbesondere Kinder und Jugendliche sich für ihre Rechte einzusetzen. Jeder hat die
    Möglichkeit mit der Übernahme von Aufgaben und Positionen sich im Verein aktiv
    einzubringen und mitzugestalten. Meinungen und Anliegen besonders von Kindern und
    Jugendlichen werden gehört und ernst genommen. Jeder hat ein Recht „Nein“ zu sagen.
    Ansprechpartner sind Trainer, Betreuer und Mitglieder der Vorstandschaft.
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    4.5. Verhaltensregeln zum respektvollen Umgang
    Es ist die Grundhaltung von Verantwortlichen, Trainern, Betreuern und Sportlern der
    Ringerabteilung, dass jeder Mensch folgende Rechte hat
    I. Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung
    II. Recht auf die eigenen Gefühle vertrauen zu dürfen
    III. Recht auf die Unterscheidung von „guten“ und „schlechten“ Berührungen
    IV. Recht auf „Nein“ sagen dürfen
    V. Recht auf Hilfe und Unterstützung
    VI. Recht auf Fehler machen zu dürfen und das Wissen, dass auch
    Erwachsene Fehler machen
    Diese Grundhaltung und Rechte finden sich in den Verhaltensregeln der
    Ringerabteilung, die für Trainer, Betreuer und Sportler gelten wieder. Auch Eltern und
    Gäste des SVH Königsbronn Ringen werden aufgefordert die Verhaltensregeln zu
    akzeptieren und umzusetzen.
  2. Krisenmanagement und Verfahrensablauf
    5.1. Verfahrensablauf bei Verdacht
    Bei Konfrontation mit Gewalt, besonders aber mit sexualisierter Gewalt, kommt es
    häufig zu Emotionen wie Angst oder Wut, die dann Ohnmacht oder Hilflosigkeit
    auslösen können. Bei einem Verdachtsfall besteht für Trainer und Betreuer
    Handlungspflicht und der folgende Verfahrensablauf soll Handlungssicherheit bieten.
    (1) Ruhe bewahren!!! Überhastetes Eingreifen schadet nur.
    Aber: Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steht an erster Stelle. Bei akuter
    Kindeswohlgefährdung eingreifen und ggf. die Polizei informieren.
    (2) Zuhören und Glauben schenken sowie Dokumentation.
    Zusagen, dass alle Schritte in Absprache erfolgen, aber keine Versprechen machen.
    Alles Gehörte und Gesehene dokumentieren (Datum, Inhalt ohne Interpretation)
    (3) Sich anderen anvertrauen. (Kollegiale Beratung)
    Vertrauensperson suchen, um über Unsicherheiten und Gefühle zu sprechen
    (Präventionsbeauftragte des Vereins). Keine Informationsweitergabe an unbeteiligte
    Dritte. Sicherstellen, dass keine Gerüchte entstehen.
    (4) Information an den Vorstand.
    (5) Kontaktaufnahme zu einer Fachberatungsstelle (siehe Punkt 5.2. Kontakt- und
    Beratungsstellen)
    (6) In Absprache mit dem Vorstand und Präventionsbeauftragten werden über die
    weiteren Schritte entschieden und ein Vorgehensplan erstellt. Grenzverletzungen
    und Fehlverhalten haben Konsequenzen. Diese sind abhängig vom jeweiligen
    Verdacht oder Vorfall, der Beschwerde und der tatsächlichen Gegebenheiten.
    Wichtig zu wissen: Eine Strafanzeige kann aufgrund des Strafverfolgungszwangs im
    Nachhinein nicht mehr zurückgenommen werden.
    (7) Vereinsmitglieder informieren/ Öffentlichkeitsarbeit Informationsweitergaben sowohl
    intern als auch extern erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder dessen
    Vertreter. Auf die Anonymität und auf das laufende Verfahren hinweisen.
    5.2 Kontakt- und Beratungsstellen
    Folgende Fachstellen können kostenfrei kontaktiert werden.
    Sexualisierte Gewalt | Landkreis Heidenheim (landkreis-heidenheim.de)
    Arbeitskreis gegen sexualisierte Gewalt im Landkreis Heidenheim (arbeitskreis-heidenheim.de)
    Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Heidenheim – Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
    (hilfe-portal-missbrauch.de)
    SVH Königsbronn Abteilung Ringen
    Hilfeangebote für von sexualisierter Gewalt Betroffene (caritas.de)
    Hilfeangebote für Betroffene von sexualisierter Gewalt: beauftragte-missbrauch.de
    Frauen- und Kinderschutzhaus: Diakonie Heidenheim (diakonie-heidenheim.de)
    Beratung – Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (hilfe-portal-missbrauch.de)
  3. Rehabilitation / Aufarbeitung
    Rehabilitation bei falschem Verdacht
    Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass sich der Verdacht nicht bestätigt hat, ist die
    beschuldigte Person vollständig zu rehabilitieren und zu unterstützen.
    Aufarbeitung
    Aufarbeitung kann eine juristische Aufklärung von Straftaten oder die individuelle
    Verarbeitung des Traumas in einer Therapie nicht ersetzen. Gesellschaftliche
    Aufarbeitung macht jedoch das Unrecht der Vergangenheit zum Thema der Gegenwart.
    Aufarbeitung zielt auf ein besseres Verständnis der Gesellschaft für die Dimensionen
    sexuellen Kindesmissbrauchs, damit Kinder in Zukunft sicher leben können.
    Unabhängige Kommission www.aufarbeitungskommission.de
  4. Quellenangaben
    Deutsche Sporthochschule Köln / Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Ulm / ELearning
    Kinderschutz: Schutzkonzepte im Ehrenamt.
    Owczarzak, M. & Weyandt, U. (2018). Schutzkonzept Stadtsportbund Dortmund e.V. und
    seine Sportjugend. [PDF Datei/Broschüre]. Dortmund: Stadtsportbund und Dortmund e.V.
    und Sportjugend Dortmund. Zugriff unter: https://www.ssb-do.de/
    Deutscher Ringerbund (DRB): Kindeswohlgefährdung. Risikoanalyse Ringen. Stand
    14.11.2020. https://www.ringen.de/wp-content/uploads/2020/12/Anlage-2-Risikoanalyse-
    Ringen.pdf
    Deutsche Sportjugend (dsj): Safe Sport. Ein Handlungsleitfaden. November 2020
    Landessportverband Baden-Württemberg e.V. : Leitfaden Kindeswohlgefährdung,
    sexualisierte Gewalt und Missbrauch im Sport. 09.07.2015
    Württembergische Sportjugend (WSJ): Nein! Zu sexualisierter Gewalt im Sport
    Württembergische Sportjugend (WSJ): Arbeitshilfe zur Erstellung von Präventions- und
    Schutzkonzepten