SVH Königsbronn Abteilung Ringen
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort Abteilungsleitung
- Begriffserklärung
2.1. Definition Gewalt
2.2. Formen von Kindesmisshandlungen
2.3. Formen sexualisierter Gewalt - Analyse
3.1.Kerngedanke
3.2.Ziele
3.3.Akteure
3.4.Risikoanalyse - Präventionsleitfaden und Maßnahmen
4.1.Benennung der Ansprechperson
4.2.Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis
4.3.Ehrenkodex
4.4.Partizipation/Beschwerdemanagement/Kinder und Jugendliche stärken
4.5.Verhaltensregeln zum respektvollen Umgang - Krisenmanagement und Verfahrensablauf
5.1. Verfahrensablauf bei Verdacht
5.2. Kontakt- und Beratungsstellen - Rehabilitation / Aufarbeitung
- Quellenangaben
SVH Königsbronn Abteilung Ringen - Vorwort Abteilungsleitung
In Anbetracht der Verantwortung der Ringerabteilung des SVH Königsbronn für die uns
anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie für uns aktiven
Funktionsträger beschließt die Abteilungsleitung des SVH das vorliegende Konzept mit
dem Ziel, die Prävention von Kindeswohlgefährdung und von sexualisierter Gewalt
innerverbandlich zu verbessern.
Die Ringerabteilung setzt sich für das Wohlergehen aller ihnen anvertrauten Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen soweit für uns aktive Funktionäre ein. Sie sollen
keine Gewalt und Diskriminierung erleben. Dazu sollen sie im Sport Unterstützung und
Schutz durch die jeweils Verantwortlichen erfahren.
Die körperliche und emotionale Nähe, die im Sport und ganz besonders im
Ringkampfsport entstehen kann, birgt Gefahren sexualisierter Übergriffe. Eine Kultur der
Aufmerksamkeit und des Handelns Verantwortlicher muss daher dazu beitragen, dass
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – mit und ohne Behinderung – sowie uns
aktive Funktionsträger im Sport vor sexualisierter Gewalt schützt.
Deshalb schaffen wir Strukturen, die die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und
Jugendlichen stärken. Wir entwickeln konkrete präventive Maßnahmen zur Aufklärung,
Information und Sensibilisierung und fördern damit eine Kultur des bewussten Hinsehens
und Hinhörens. Wir schaffen Handlungsoptionen für eine aktive und kompetente
Intervention bei jedem einzelnen Fall von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter
Gewalt, dies unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und der
nachstehenden Empfehlungen. - Begriffsklärung
2.1. Definition Gewalt
Nachdem das Thema „sexualisierte Gewalt“ lange Zeit tabuisiert war, erfährt es seit 2010
aufgrund öffentlich bekannt gewordener Vorfälle – auch im Sport – eine erhöhte
Aufmerksamkeit. Dabei werden in Medien und Ratgebern verschiedene Begriffe zur
Beschreibung verwendet, z. B. „sexuelle Gewalt“, „sexueller Übergriff“ oder „sexueller
Missbrauch“. Im Großteil der deutschsprachigen Fachliteratur hat sich der Begriff
„sexualisierte Gewalt“ durchgesetzt, der als Oberbegriff für verschiedene Formen der
Machtausübung mit dem Mittel der Sexualität genutzt wird.10 Dadurch wird verdeutlicht,
dass es den Verursacherinnen von Gewalt an erster Stelle nicht um sexuelle Befriedigung geht, sondern um die Ausübung von Macht gegenüber Schwächeren. Oft geht sexualisierte Gewalt mit anderen Gewaltformen einher, etwa mit psychischer oder körperlicher Gewalt. 2.2 Formen von Kindesmisshandlungen Es werden verschiedene Formen von Kindesmisshandlung unterschieden: Vernachlässigung: Bei der Vernachlässigung sind in erster Linie Minderjährige betroffen. Dies bedeutet, dass die grundlegenden physischen und psychischen Bedürfnisse der Sportlerinnen nicht
erfüllt werden. Zuwendung, Versorgung und Sicherheit sind besondere Bedürfnisse.
Verhaltensweisen, die diese Bedürfnisse vernachlässigen, können langanhaltende
Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Entwicklung haben. Beispiele für den Sport sind:
Sportlerinnen werden extremen Witterungsbedingungen, einem unnötigen Verletzungsrisiko ausgesetzt oder erhalten mangelnde Ausrüstung, Essen oder Flüssigkeitszufuhr. Eine Form ist die mangelnde Beaufsichtigung. SVH Königsbronn Abteilung Ringen Physische Gewalt: Physische oder auch körperliche Gewalt genannt, sind einzelne oder widerholte Handlungen, die eine tatsächliche oder potentielle physische Schädigung bei den Betroffenen hervorrufen. Für den Sport lassen sich hierunter Gewaltanwendungen, die nicht unmittelbar im Vollzug einer Sportart, jedoch im Kontext Sport – etwa am Spielfeldrand oder in der Umkleide etc. stattfinden fassen. Dies sind alle Formen von Misshandlungen: Schlagen, Schütteln, Stoßen, Treten, Boxen, mit Gegenständen werfen, an den Haaren ziehen, mit dem Kopf gegen die Wand schlagen, mit den Fäusten oder Gegenständen prügeln, (mit Zigaretten) verbrennen, Attacken mit Waffen usw. bis hin zum Mordversuch oder Mord. Psychische Gewalt: Psychische Gewalt oder auch emotionale Gewalt bezeichnet Handlungen, welche die psychische, mentale oder soziale Gesundheit oder Entwicklung der Sportlerinnen
beeinträchtigen. Dazu zählen nicht-körperliche Handlungsweisen wie Herabwürdigen,
Beschimpfen, Verspotten, Bloßstellen, Drohen, Erpressen, Stalking und Mobbing. Auch
das Abverlangen von unrealistischen Leistungen oder „Unter-Druck-setzen“ von
Sportlerinnen gehört insbesondere im Sport dazu. Es kommt hierbei durch einen gezielten Kontroll- und Machtgewinn zu Angriffen auf die Selbstsicherheit und das Selbstbewusstsein der betroffenen Sportlerinnen.
Sexualisierte Gewalt:
Sexualisierte Gewalt wird als Oberbegriff für verschiedene Formen der Machtausübung
mit dem Mittel der Sexualität verstanden. Die Spannweite der Handlungen reicht von
unabsichtlichen subjektiven Grenzverletzungen über absichtliche Übergriffe bis hin zu
strafrechtlich relevanten Handlungen. „Sexualisierte Gewalt, ist jede sexuelle Handlung,
die an oder vor Mädchen oder Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der
sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht
wissentlich zustimmen können. Die Verursachenden nutzen dabei Ihre Macht- und
Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“
(vgl. UBSKM).
2.3 Formen sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt bezeichnet Handlungen, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
von Menschen verletzen. Dies kann ohne Körperkontakt (z.B. anzüglichen
Bemerkungen)oder mit Körperkontakt (z.B. grabschen) bis zur Ausübung massiver
körperlicher Gewalt gehen. Wenn Autorität, Macht oder das Vertrauen gegenüber einem
Kind oder Jugendlichen benutzt wird, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen,
spricht man ebenfalls von sexualisierter Gewalt. Nicht jeder Vorfall von sexualisierter
Gewalt ist strafbar. Aber jede Grenzüberschreitung verletzt die andere Person.
- Grenzverletzungen: liegen in einer Grauzone und lassen sich nicht immer eindeutig
als sexueller Übergriff einordnen. Eine Grenzverletzung kann vorliegen, wenn
Personen durch pädagogisches Fehlverhalten die individuelle Grenze bei anderen
überschreiten. Diese Grenzüberschreitungen umfassen Handlungen, die auch eine
sexuelle Komponente aufweisen und die absichtlich, aber auch unabsichtlich
geschehen können, wenn z. B. im Sport bei Hilfestellungen oder Massagen der
Intimbereich berührt wird, wenn Umarmungen oder Begrüßungsküsse ausgetauscht
werden oder bei der Sportausübung nahe Körperberührungen stattfinden. Ob diese
oder ähnliche Handlungen eine Grenzverletzung darstellen, liegt vor allem im
subjektiven Empfinden der betroffenen Personen. Auch Alter und (Macht-)Position
des Verursachers*der Verursacherin und der betroffenen Person spielen bei der
Bewertung, ob es sich um grenzverletzendes Verhalten handelt, eine Rolle.
SVH Königsbronn Abteilung Ringen - Übergriffiges Verhalten: geschieht absichtlich. Das Handeln erfolgt geplant.
Schamgrenzen werden bewusst missachtet. - Strafbares Verhalten: Übergriffe gesehen absichtlich. Das Handeln erfolgt geplant.
Strafbare Handlungen sind nach dem Strafgesetzbuch aufgeführt.
- Analyse
3.1 Kerngedanke
Alle Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft, sozialen
Schichtzugehörigkeit, sexueller Orientierung und gesundheitlicher Situation, haben ein
Recht darauf, sich sportlich und ehrenamtlich betätigen zu können.
Kinder und Jugendliche, sowie Menschen mit Behinderung haben ein erhöhtes Risiko,
sexualisierte Gewalt zu erfahren. Sie haben ein besonders Recht auf Schutz vor jeglicher
Art von Gewalt, sei es physischer, psychischer, emotionaler oder sexueller Art.
3.2 Ziele
Die Ringerabteilung stellt sich hinter die Initiative „Nein! Zu sexualisierter Gewalt im
Sport“ und kommt der Empfehlung des DOSB und der WSJ nach, ein Konzept zur
Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt zu erarbeiten. Wir
wollen eine Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens und Handelns in unserer Abteilung
etablieren.
- Erstellung eines individuellen Präventionskonzeptes für die Ringerabteilung des SVH
Königsbronn „Information und Sensibilisierung aller Akteure der Abteilung - Erstellung und Aufklärung über die Vorgehensweise bei einem Verdachtsfall im
eigenen Sportverein (Interventionsplan) - Kooperation und Vernetzung mit dem örtlichen Jugendamt und weiteren
Kooperationspartnern - Entwicklung einer Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens, Abwägens und
Handelns auf allen Ebenen
3.3. Akteure
Das Konzept gilt für alle Sportler sowie alle Haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen
Mitarbeiter, die in folgenden Handlungsfeldern tätig sind: - Trainer und Betreuer
- Mitglieder der Abteilungsleitung
- Mitarbeitende bei Wettkämpfen, Lehrgängen, Freizeiten und Veranstaltungen
Das Konzept gilt für alle Mitglieder der Ringerabteilung. Zuschauer, Gäste und Gegner
werden gebeten das Konzept zu akzeptieren und mit umzusetzen.
3.4. Risikoanalyse
Jede Lebensumgebung weist spezifische Faktoren auf, die das Risiko von (sexualisierter)
Gewalt begünstigen können. Täter suchen bei Kinder und Jugendlichen nach
Verletzlichkeiten und Schwächen und nützen diese als Anknüpfpunkte. Auch in der
Sportart Ringen können bestimmte Faktoren und Situationen sexualisierte Gewalt
begünstigen. Die Analyse soll sensibilisieren und helfen, tätigkeits- und
organisationsspezifische Risikofaktoren zu benennen und zu bewerten und
gegebenenfalls Grenzüberschreitungen zu thematisieren und Grenzen klar zu benennen.
SVH Königsbronn Abteilung Ringen
- Präventionsleitfaden und Maßnahmen
Die Mitglieder der Abteilungsleitung wissen über die Themen Prävention, Schutz vor
sexualisierter Gewalt im Sport und Kindeswohl Bescheid und halten sich mit regelmäßig
stattfinden Weiterbildungen auf dem aktuellsten Stand. Die Vorlage des erweiterten
Führungszeugnisses und die Unterzeichnung der Verhaltensregeln sind für die
Abteilungsleitung verpflichtend. Die Abteilungsleitung ist im Falle eines Verdachtsfalls
zeitnah zu informieren. Bestätigt sich der Verdacht, koordiniert er in Zusammenarbeit mit
externen Fachstellen die weitere Vorgehensweise und ist zuständig für die
Öffentlichkeitsarbeit.
4.1 Benennung der Ansprechperson
Die Ringerabteilung des SVH Königsbronn benennt Sandra Kittelberger zur
Präventionsbeauftragten. Sie ist in dieser Funktion Ansprechperson in Fragen der
Prävention von Kindeswohlgefährdung und sexualisierter sowie weiterer Formen von
Gewalt. Die Kontaktdaten werden auf der Homepage veröffentlicht.
4.2 Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis
Trainer/Betreuer/Mitglieder der Vorstandschaft werden aufgefordert, ein erweitertes
Führungszeugnis, das bei Vorlage nicht älter als 6 Monate sein darf, beim Vorstand /
Präventionsbeauftragten vorzulegen. Alle 5 Jahre wird das erweiterte Führungszeugnis
erneut beantragt. Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII führt ein Eintrag im erweiterten
Führungszeugnis aufgrund der dort genannten Straftatbestände zu einem
Tätigkeitsausschluss.
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j,
184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der
Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen
Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. §72a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –
Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe. Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163
4.3 Ehrenkodex
Trainer und Betreuer und alle Personen, die sich regelmäßig ehrenamtlich für die
Ringerabteilung engagieren verpflichten sich mit ihrer Unterschrift den Ehrenkodex des
Deutschen Ringerbunds (DRB) und der Deutschen Sportjugend (dsj) einzuhalten.
4.4. Partizipation/Beschwerdemanagement/Kinder und Jugendliche stärken
Mitbestimmung und Partizipation fördert das Selbstverstrauen jedes Einzelnen und das
Vertrauen in den Verein. Der SVH Königsbronn Ringen bestärkt die Abteilungsmitglieder,
insbesondere Kinder und Jugendliche sich für ihre Rechte einzusetzen. Jeder hat die
Möglichkeit mit der Übernahme von Aufgaben und Positionen sich im Verein aktiv
einzubringen und mitzugestalten. Meinungen und Anliegen besonders von Kindern und
Jugendlichen werden gehört und ernst genommen. Jeder hat ein Recht „Nein“ zu sagen.
Ansprechpartner sind Trainer, Betreuer und Mitglieder der Vorstandschaft.
SVH Königsbronn Abteilung Ringen
4.5. Verhaltensregeln zum respektvollen Umgang
Es ist die Grundhaltung von Verantwortlichen, Trainern, Betreuern und Sportlern der
Ringerabteilung, dass jeder Mensch folgende Rechte hat
I. Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung
II. Recht auf die eigenen Gefühle vertrauen zu dürfen
III. Recht auf die Unterscheidung von „guten“ und „schlechten“ Berührungen
IV. Recht auf „Nein“ sagen dürfen
V. Recht auf Hilfe und Unterstützung
VI. Recht auf Fehler machen zu dürfen und das Wissen, dass auch
Erwachsene Fehler machen
Diese Grundhaltung und Rechte finden sich in den Verhaltensregeln der
Ringerabteilung, die für Trainer, Betreuer und Sportler gelten wieder. Auch Eltern und
Gäste des SVH Königsbronn Ringen werden aufgefordert die Verhaltensregeln zu
akzeptieren und umzusetzen. - Krisenmanagement und Verfahrensablauf
5.1. Verfahrensablauf bei Verdacht
Bei Konfrontation mit Gewalt, besonders aber mit sexualisierter Gewalt, kommt es
häufig zu Emotionen wie Angst oder Wut, die dann Ohnmacht oder Hilflosigkeit
auslösen können. Bei einem Verdachtsfall besteht für Trainer und Betreuer
Handlungspflicht und der folgende Verfahrensablauf soll Handlungssicherheit bieten.
(1) Ruhe bewahren!!! Überhastetes Eingreifen schadet nur.
Aber: Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steht an erster Stelle. Bei akuter
Kindeswohlgefährdung eingreifen und ggf. die Polizei informieren.
(2) Zuhören und Glauben schenken sowie Dokumentation.
Zusagen, dass alle Schritte in Absprache erfolgen, aber keine Versprechen machen.
Alles Gehörte und Gesehene dokumentieren (Datum, Inhalt ohne Interpretation)
(3) Sich anderen anvertrauen. (Kollegiale Beratung)
Vertrauensperson suchen, um über Unsicherheiten und Gefühle zu sprechen
(Präventionsbeauftragte des Vereins). Keine Informationsweitergabe an unbeteiligte
Dritte. Sicherstellen, dass keine Gerüchte entstehen.
(4) Information an den Vorstand.
(5) Kontaktaufnahme zu einer Fachberatungsstelle (siehe Punkt 5.2. Kontakt- und
Beratungsstellen)
(6) In Absprache mit dem Vorstand und Präventionsbeauftragten werden über die
weiteren Schritte entschieden und ein Vorgehensplan erstellt. Grenzverletzungen
und Fehlverhalten haben Konsequenzen. Diese sind abhängig vom jeweiligen
Verdacht oder Vorfall, der Beschwerde und der tatsächlichen Gegebenheiten.
Wichtig zu wissen: Eine Strafanzeige kann aufgrund des Strafverfolgungszwangs im
Nachhinein nicht mehr zurückgenommen werden.
(7) Vereinsmitglieder informieren/ Öffentlichkeitsarbeit Informationsweitergaben sowohl
intern als auch extern erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder dessen
Vertreter. Auf die Anonymität und auf das laufende Verfahren hinweisen.
5.2 Kontakt- und Beratungsstellen
Folgende Fachstellen können kostenfrei kontaktiert werden.
Sexualisierte Gewalt | Landkreis Heidenheim (landkreis-heidenheim.de)
Arbeitskreis gegen sexualisierte Gewalt im Landkreis Heidenheim (arbeitskreis-heidenheim.de)
Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Heidenheim – Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
(hilfe-portal-missbrauch.de)
SVH Königsbronn Abteilung Ringen
Hilfeangebote für von sexualisierter Gewalt Betroffene (caritas.de)
Hilfeangebote für Betroffene von sexualisierter Gewalt: beauftragte-missbrauch.de
Frauen- und Kinderschutzhaus: Diakonie Heidenheim (diakonie-heidenheim.de)
Beratung – Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (hilfe-portal-missbrauch.de) - Rehabilitation / Aufarbeitung
Rehabilitation bei falschem Verdacht
Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass sich der Verdacht nicht bestätigt hat, ist die
beschuldigte Person vollständig zu rehabilitieren und zu unterstützen.
Aufarbeitung
Aufarbeitung kann eine juristische Aufklärung von Straftaten oder die individuelle
Verarbeitung des Traumas in einer Therapie nicht ersetzen. Gesellschaftliche
Aufarbeitung macht jedoch das Unrecht der Vergangenheit zum Thema der Gegenwart.
Aufarbeitung zielt auf ein besseres Verständnis der Gesellschaft für die Dimensionen
sexuellen Kindesmissbrauchs, damit Kinder in Zukunft sicher leben können.
Unabhängige Kommission www.aufarbeitungskommission.de - Quellenangaben
Deutsche Sporthochschule Köln / Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Ulm / ELearning
Kinderschutz: Schutzkonzepte im Ehrenamt.
Owczarzak, M. & Weyandt, U. (2018). Schutzkonzept Stadtsportbund Dortmund e.V. und
seine Sportjugend. [PDF Datei/Broschüre]. Dortmund: Stadtsportbund und Dortmund e.V.
und Sportjugend Dortmund. Zugriff unter: https://www.ssb-do.de/
Deutscher Ringerbund (DRB): Kindeswohlgefährdung. Risikoanalyse Ringen. Stand
14.11.2020. https://www.ringen.de/wp-content/uploads/2020/12/Anlage-2-Risikoanalyse-
Ringen.pdf
Deutsche Sportjugend (dsj): Safe Sport. Ein Handlungsleitfaden. November 2020
Landessportverband Baden-Württemberg e.V. : Leitfaden Kindeswohlgefährdung,
sexualisierte Gewalt und Missbrauch im Sport. 09.07.2015
Württembergische Sportjugend (WSJ): Nein! Zu sexualisierter Gewalt im Sport
Württembergische Sportjugend (WSJ): Arbeitshilfe zur Erstellung von Präventions- und
Schutzkonzepten